Art. 74 [Gegenstände der konkurrierenden Gesetzgebung]

Die konkurrierende Gesetzgebung erstreckt sich auf folgende Gebiete:

    1. das bürgerliche Recht,  das  Strafrecht  und  den  Strafvollzug,  die
    Gerichtsverfassung,  das gerichtliche Verfahren, die Rechtsanwaltschaft,
    das Notariat und die Rechtsberatung;

    2. das Personenstandswesen;

    3. das Vereins- und Versammlungsrecht;

    4. das Aufenthalts- und Niederlassungsrecht der Ausländer;

    4a. das Waffen- und das Sprengstoffrecht;

    5. den Schutz deutschen Kulturgutes gegen Abwanderung in das Ausland;

    6. die Angelegenheiten der Flüchtlinge und Vertriebenen;

    7. die öffentliche Fürsorge;

    8. die Staatsangehörigkeit in den Ländern;

    9. die Kriegsschäden und die Wiedergutmachung;

    10. die Versorgung der Kriegsbeschädigten und Kriegshinterbliebenen  und
    die Fürsorge für die ehemaligen Kriegsgefangenen;

    10a. die Kriegsgräber und Gräber anderer Opfer des Krieges und Opfer von
    Gewaltherrschaft;

    11. das Recht der  Wirtschaft  (Bergbau,  Industrie,  Energiewirtschaft,
    Handwerk,  Gewerbe,  Handel,  Bank-  und  Börsenwesen, privatrechtliches
    Versicherungswesen);

    11a. die Erzeugung und Nutzung der Kernenergie zu  friedlichen  Zwecken,
    die  Errichtung  und den Betrieb von Anlagen, die diesen Zwecken dienen,
    den Schutz gegen Gefahren, die bei Freiwerden von Kernenergie oder durch
    ionisierende   Strahlen  entstehen,  und  die  Beseitigung  radioaktiver
    Stoffe;

    12.  das  Arbeitsrecht  einschließlich   der   Betriebsverfassung,   des
    Arbeitsschutzes  und der Arbeitsvermittlung sowie die Sozialversicherung
    einschließlich der Arbeitslosenversicherung;

    13.  die  Regelung  der  Ausbildungsbeihilfen  und  die  Förderung   der
    wissenschaftlichen Forschung;

    14. das Recht der  Enteignung,  soweit  sie  auf  den  Sachgebieten  der
    Artikel 73 und 74 in Betracht kommt;

    15.  die  Überführung  von  Grund  und  Boden,  von  Naturschätzen   und
    Produktionsmitteln   in   Gemeineigentum   oder  in  andere  Formen  der
    Gemeinwirtschaft;

    16. die Verhütung des Mißbrauchs wirtschaftlicher Machtstellung;

    17. die Förderung der land-  und  forstwirtschaftlichen  Erzeugung,  die
    Sicherung    der   Ernährung,   die   Ein-   und   Ausfuhr   land-   und
    forstwirtschaftlicher Erzeugnisse, die Hochsee- und Küstenfischerei  und
    den Küstenschutz;

    18.  den  Grundstücksverkehr, das Bodenrecht und das landwirtschaftliche
    Pachtwesen, das Wohnungswesen, das Siedlungs- und Heimstättenwesen;

    19. die Maßnahmen gegen gemeingefährliche und  übertragbare  Krankheiten
    bei  Menschen  und  Tieren,  die  Zulassung  zu  ärztlichen  und anderen
    Heilberufen und zum Heilgewerbe, den Verkehr  mit  Arzneien,  Heil-  und
    Betäubungsmitteln und Giften;

    19a.  die  wirtschaftliche  Sicherung der Krankenhäuser und die Regelung
    der Krankenhauspflegesätze;

    20.  den   Schutz   beim   Verkehr   mit   Lebens-   und   Genußmitteln,
    Bedarfsgegenständen,  Futtermitteln  und land- und forstwirtschaftlichem
    Saat- und Pflanzgut, den  Schutz  der  Pflanzen  gegen  Krankheiten  und
    Schädlinge sowie den Tierschutz;

    21.   die  Hochsee-  und  Küstenschiffahrt  sowie  die  Seezeichen,  die
    Binnenschiffahrt, den Wetterdienst, die  Seewasserstraßen  und  die  dem
    allgemeinen Verkehr dienenden Binnenwasserstraßen;

    22. den Straßenverkehr, das Kraftfahrwesen, den Bau und die Unterhaltung
    von Landstraßen für den Fernverkehr sowie die  Erhebung  und  Verteilung
    von Gebühren für die Benutzung öffentlicher Straßen mit Fahrzeugen;

    23. die Schienenbahnen, die nicht Bundeseisenbahn sind, mit Ausnahme der
    Bergbahnen;

    24. die Abfallbeseitigung, die Luftreinhaltung und die Lärmbekämpfung.



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